Rückruf, Rücknahme und öffentliche Warnung

Ethylenoxid in Sesamsamen, Listerien in Maiskörnern, Glassplitter im Brotaufstrich, die Liste der Lebensmittelrückrufe im Internet ist gross.

Wie kann es zu so einem Rückruf kommen? Was ist der Unterschied zwischen einer Rücknahme und einem Rückruf? Und wer trägt die Verantwortung für die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln?

Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Ein Lebensmittelbetrieb muss sich den Risiken für die Lebensmittelsicherheit bewusst sein, diese kennen und entsprechende Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass nur sichere Lebensmittel an die Kosument*innen abgegeben werden. Hierfür muss der Lebensmittelhersteller den Herstellungsprozess betrachten, anhand dessen eine Gefahrenanalyse durchführen und kritische Kontrollpunkte festlegen. Stehen diese Kontrollpunkte fest, so muss der Lebenmittelproduzent Eigenkontrollen durchführen und bei (kritischen) Abweichungen Massnahmen ergreifen. Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden überprüfen ob die Gefahrenanalyse vorhanden ist, die Eigenkontrollen durchgeführt werden und allfällige Korrekturmassnahmen erfolgt sind.

Die Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit liegt demnach beim Lebensmittelhersteller.

Ist, trotz aller Sorgfalt, ein Lebensmittel in den Handel, Verkauf oder an den Konsumenten bzw. die Konsumentin gelangt, das nicht sicher ist, so muss der Lebensmittelbetrieb geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Konsument*innen vor einer Gefahr, die vom unsicheren Lebensmittel ausgeht, zu schützen. Welche Massnahmen dies sind, wird stets von Fall zu Fall entschieden. Eines steht jedoch fest, der Lebensmittelbetrieb muss die zuständigen Behörden, den Handel und allenfalls die Konsument*innen sofort über unsichere Lebensmittel und die durchgeführten Massnahmen informieren.

Rücknahme oder Rückruf – was ist der Unterschied?

Eine Rücknahme erfolgt meist, wenn das unsichere Lebensmittel noch nicht an Konsument*innen abgegeben worden ist. Der Lebensmittelbetrieb informiert seine Handelspartner und fordert sie auf, das Produkt umgehend aus dem Verkehr zu ziehen. Meist ist bei derartigen Rücknahmen auch von einem „stillen Rückruf“ die Rede, da dieser unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschieht.

Von einem öffentlichen Rückruf oder einer Warnung spricht man dagegen, wenn das betroffene Produkt bereits an Konsument*innen abgegeben wurde. Der Ablauf bei einem solchen Rückruf kann sehr unterschiedlich sein und ist daher auch nicht festgelegt. Der Lebensmittelhersteller muss auf jeden Fall rasch effektive Massnahmen ergreifen und sicherstellen, dass sich ein derartiger Vorfall nicht wiederholt. Zudem muss er umgehend die entsprechenden Behörden und alle betroffenen Konsument*innen und/oder Zwischenhändler über den Rückruf informieren. Oftmals werden Konsument*innen durch einen Aushang am oder im Geschäft oder durch Veröffentlichungen im Internet z.B. durch die Medien auf einen Rückruf aufmerksam gemacht.

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden überprüfen in jedem Fall die vom Lebensmittelbetrieb durchgeführten Korrekturmassnahmen und überprüfen, ob diese wirksam sind. Bei Bedarf können sie auch konkrete Massnahmen anordnen. Die Behörden informieren über das europäische Schnellwarnsystem RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed) die Behörden anderer Länder. Öffentliche Warnungen und Rückrufe von Lebensmitteln in der Schweiz werden auf der Seite des Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) veröffentlicht.